Eine wichtige Aufgabe der Grundherren war es, für die Gerichtsbarkeit zu sorgen.

Für leichtere Vergehen sowie für Zivilsachen - (Streitigkeiten) war das sogenannte Niedergericht zuständig. Der Lehensherr ernannte hiefür einen Marktrichter Ihm zur Seite standen die "Ratsgeschworenen". Zwei- bis dreimal im Jahr fanden allgemeine Gerichtsversammlungen statt.(Banntaidinge). Unter Aufsicht des Lehensherrn hatten alle Besitzer von behausten Gütern teilzunehmen und Recht zu sprechen. Kapitalverbrechen, die eventuell mit dem Tod zu ahnden waren, mussten jedoch vor das "Hochgericht". Ursprünglich ein Recht des jeweiligen Landesfürsten. Dürnkrut war nachweislich seit 1220 Landgericht. Der Grundherr konnte somit Todesurteile aussprechen. Das Kennzeichen eines " Hochgerichtes" war der Galgen. Er befand sich im Ried "Bauerngebirge" an der Grenze zu Jedenspeigen (Gerichtsäcker). Die

letzte Hinrichtung

fand im Jahre

1838

statt. Vor Vollzug des Gerichtsurteiles war es üblich, den Verurteilten an den "Pranger" zu stellen. Der Dürnkruter Pranger stammt aus der Zeit um 1695.